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Geschenke an Geschäftsfreunde: Vorsicht bei Übernahme der Steuer für den Beschenkten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist, wenn mit der Zuwendung unter Berücksichtigung der übernommenen Steuer die 35-EUR-Freigrenze gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) pro Empfänger und Wirtschaftsjahr überschritten wird. Diese ist ebenfalls als Geschenk zu behandeln.

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Wegzug ins Ausland beseitigt nicht zwingend Steuerpflicht

Es gibt verschiedene Gründe, ins Ausland wegzuziehen. Häufig erhoffen sich Betroffene dadurch, künftig weniger Steuern zu bezahlen. Doch allein mit der Abmeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt wird die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland nicht beseitigt. An die Aufhebung der unbeschränkten Steuerpflicht sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. 

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Gartenfest mit Geschäftsfreunden steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen – wenn auch auf 70 % beschränkt – als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich abziehbar. Das kann auch für ein Gartenfest unter Geschäftsfreunden auf dem Wohngrundstück des Steuerpflichtigen gelten. Voraussetzung ist, dass das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht greift.

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Steuerprobleme beim Kurzarbeitergeld

In Zeiten der wirtschaftlichen Krise retten staatliche Hilfen Unternehmen vor der Insolvenz. Eine wichtige finanzielle Unterstützung ist das dabei das Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld sichert Arbeitsplätze. Allerdings müssen Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug und Arbeitnehmer später bei der Einkommensteuererklärung aufpassen. Das Kurzarbeitergeld kann zu Problemen mit dem Finanzamt und unangenehmen Steuernachzahlungen führen.

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Finanzamt nimmt künftig reine Frauen- bzw. Männervereine stärker ins Visier

Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH): Vereine, die ihre Mitglieder ohne sachlich zwingenden Grund nach Geschlecht auswählen, können nicht gemeinnützig sein. Die Steuervorteile für gemeinnützige Vereine entfallen hierdurch. Die dem Urteil vorausgegangene Klage bezog sich auf eine Freimaurerloge; betroffen sind künftig jedoch alle reinen Frauen- bzw. Männervereine, z. B. Frauenchöre, Schützenbruderschaften, Studentenverbindungen.

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