Fachanwaltskanzlei
Dr. Rozanski

Familienheim steuerfrei übertragen

Mit fortschreitendem Alter und stetig wachsendem Vermögen macht man sich Gedanken über seine Erbfolge. Wer soll alles bekommen, wenn ich mal nicht mehr bin? Häufig ist das selbstgenutzte Eigenheim – die Familienimmobilie – der mit Abstand höchste Vermögenswert im künftigen Nachlass. Müssen meine Erben darauf Erbschaftsteuer zahlen? Falls ja, woher soll das Geld dafür kommen? Oder besteht die Möglichkeit der steuerfreien Übertragung?

Familienheim: Übertragung an Ehepartner/Kinder

Wie übertrage ich möglichst steuerfrei mein Familienheim an meinen Ehepartner bzw. an meine Kinder? In Zeiten steigender Immobilienpreise sollten sich Haus- bzw. Wohnungseigentümer hierüber frühzeitig Gedanken machen. Die Freibeträge bei Schenkungsteuer bzw. Erbschaftsteuer betragen zwischen Ehegatten 500.000 Euro, zwischen Eltern und Kindern jeweils 400.000 Euro.

Voraussetzungen der Steuerfreiheit

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Schenkung bzw. Vererbung der selbst genutzten Immobilie ungeachtet der steuerlichen Freibeträge schenkung- bzw. erbschaftsteuerfrei. Wichtige Voraussetzung hierbei ist, dass der Beschenkte oder der Erbe die Immobilie unverzüglich nach der Übertragung ebenfalls für eigene Wohnzwecke nutzt.

Unverzügliche Selbstnutzung nach Übertragung

Insbesondere, wenn Kinder das Haus oder die Wohnung ihrer Eltern erben, kommt es häufig zu Verzögerungen bis zum Beginn der Selbstnutzung, z. B. durch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft oder notwendige Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten. Wer mit dem Einzug zu lange wartet, riskiert die Steuerfreiheit, wie der Bundesfinanzhof (BFH) zum Beispiel in seinem Urteil vom 28. Mai 2019 – II R 37/16 entschieden hat. Der BFH nimmt eine Steuerbefreiung regelmäßig an, wenn der Umzug in das Familienheim innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall erfolgt. In seinem Urteil vom 16. März 2022 – II R 6/21 stellt der BFH jedoch klar, dass im Einzelfall auch nach Ablauf von 6 Monaten die steuerbefreiende Selbstnutzung beginnen kann.

Weitere Informationen

Mehr dazu erfahren Sie in meinem darauf bezogenen Rechtstipp auf www.anwalt.de.

Lassen Sie uns gern darüber sprechen. Vereinbaren Sie hier dazu einen Termin mit mir.

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